Allgemeine Geschäftsbedingungen  

 

I. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen und Lieferungen des Radolfzeller Innovationszentrums (im Folgenden RIZ genannt).

Des Weiteren gelten Sie für alle Verträge die in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Leistungen z.B. Hausmeistertätigkeiten und Lieferungen des RIZ.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie deren Nutzung zu anderen als Veranstaltungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des RIZ in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.3 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und sonstigen zum Gebrauch überlassene Gegenstände sowie die Einladung zu politischen- und parteilichen Veranstaltungen, Vereins- und Verbandsveranstaltungen sowie Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des RIZ in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

 

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

2.1 Der Vertragspartner sind das RIZ und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das RIZ zustande.

2.2 Das RIZ haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Weiterhin haftet es für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des RIZs beruhen. Einer Pflichtverletzung des RIZs steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 12 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des RIZs auftreten, wird das RIZ bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das RIZ rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens hinzuweisen.

2.3 Ist der Kunden nicht selbst der Vertragspartner oder wird vom Vertragspartner ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet dieser zusammen mit dem Vertragspartner gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.4 Alle Ansprüche gegen das RIZ verjähren grundsätzlich ab einem Jahr ab dem Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig innerhalb der gesetzlichen Frist, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RIZs beruhen.

2.5 An allen vom Kunden eingebrachten Sachen jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen, mit Einbringung ein Pfandrecht bestellt.

2.6 Hausmeistertätigen, z.B. Um- und Ausbauten von Räumlichkeiten: Die Ausführung der Arbeiten der schriftlichen Bestätigung. Die Haftung der Arbeiten sind maximal beschränkt auf die Höhe der Rechnungssumme.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Das RIZ ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten und vom RIZ zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preis des RIZs zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das RIZ beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom RIZ verauslagt werden.

Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Steuern.

3.4 Rechnungen des RIZs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Das RIZ kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das RIZ berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem RIZ bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Das RIZ ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer  Anzahlung oder Ähnlichem, bei Neukunden Vorauskasse zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

3.6 In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das RIZ berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des RIZs aufrechnen oder verrechnen.

 

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen des RIZs

4.1 Stornierungen bedürfen der Schriftform und müssen vom RIZ bestätigt werden. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Sofern im Einzelfall bei Abschluss des Vertrages zwischen dem RIZ und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde nur bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des RIZs auszulösen.

4.2 Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat das RIZ Anspruch auf angemessene Entschädigung.

4.3 Das RIZ hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung, Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen.

Die Berechnung der Entschädigungspauschale umfasst die vertraglich vereinbarten Leistungen (insbesondere die Miete der Konferenz- und Funktionsräume und/oder die Bewirtung und die gebuchten Pauschalen).

 

Bis 30 Tage vor Leistungsdatum - 20%

Bis 15 Tage vor Leistungsdatum - 60%

Weniger als 15 Tage vor Leistungsdatum - 100% der gebuchten Leistung

 

Die Stornierungsgebühren werden um die Beträge vermindert, die durch die Weitervermietung der stornierten  Veranstaltungskapazitäten erzielt werden.

Die vorstehenden Stornierungsgebühren fallen auch dann an, wenn die bestellten und reservierten Leistungen nur teilweise seitens des Kunden storniert werden, wobei die genannten Pauschalen sich auf den Teil der Leistungen, welcher storniert wurde beziehen, oder wenn der Kunde ohne ausdrückliche Stornierung die bestellten und reservierten Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

4.4 Hat das RIZ dem Kunden im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat das RIZ keinen Anspruch auf Entschädigung.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim RIZ. Der Kunde muss den Rücktritt schriftlich erklären.

4.5 Leistungen und Lieferungen durch Dritte oder Sonderleistungen, die infolge der Stornierung nutzlos werden, sind in jedem Fall zu bezahlen.

 

V. Rücktritt des RIZs

5.1 Sofern dem Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Vertragsvereinbarungen eingeräumt wurde, ist das RIZ ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Wird eine vertraglich vereinbarte verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom RIZ gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist das RIZ ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Ferner ist das RIZ berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

- höhere Gewalt oder andere vom RIZ nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kundens oder Zwecks, gebucht werden;

- das RIZ begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des RIZs in der Öffentlichkeit oder bei den Mietern im RIZ gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des RIZs zuzurechnen ist oder begründeterer Verdacht besteht, dass der Kunde in den Räumlichkeiten des Konferenzzentrums gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstößt;

- eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen und sonstigen zum Gebrauch überlassenen Gegenstände sowie die Einladung zu politischen- und parteilichen Veranstaltungen, Vereins- und Verbandsveranstaltungen sowie Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung seitens des RIZs;

- das RIZ von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunden fällige Forderungen des RIZs nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des RIZs gefährdet erscheinen;

- der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

- ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.

 

VI. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit bei Veranstaltungen

6.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem RIZ bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem RIZ spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung des RIZs.

6.2 Bei der Berechnung für Leistungen, die das RIZ nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 5 % ist das RIZ berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % abzurechnen.

6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das RIZ berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom RIZ auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des RIZs oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das RIZ dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das RIZ für den nicht abgerufenen Teil nach den Stornierungsbestimmungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

6.4 Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass das RIZ einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.

6.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des RIZs die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das RIZ zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das RIZ hat die Verschiebung zu vertreten.

 

VII. Preisänderungen

7.1 Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der einzelnen Leistungen einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten und erhöht sich der vom RIZ allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis vom RIZ angemessen, höchstens jedoch um bis zu 10% erhöht werden.

 

VIII. Durchführung von Veranstaltungen

8.1 Aufbau, Durchführung und Abbau der Veranstaltungen haben in Abstimmung mit dem RIZ zu erfolgen. Der Kunde hat hierbei die geltenden rechtlichen Bestimmungen ein zuhalten, insbesondere die Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung, für die Einholung aller dafür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und für die Erfüllung von Anzeigepflichten sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen ist allein der Kunde verantwortlich. Er hat, soweit erforderlich, die Abnahme durch die zuständige Behörde bzw. Einrichtung auf seine Kosten zu veranlassen.

8.2 Der Kunde ist weiter verpflichtetet, die Veranstaltung, soweit erforderlich, beim Finanzamt, der GEMA, der Künstlersozialversicherung sowie bei allen anderen zuständigen Institutionen anzumelden und ggf. anfallende Steuern und Gebühren zu entrichten. Das Gleiche gilt für Rechte Dritter (Urheberrechte, etc.) Sollten dennoch Gebühren oder Schadenersatzansprüche aus vorgenannten Grunde gegenüber dem RIZ geltend gemacht werden, so stellt der Kunde das RIZ gegenüber den Anspruchsinhabern frei.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet bei Bild- und Tonaufnahmen die erforderliche Bekanntmachung im Bezug auf die Persönlichkeitsrechte an das anwesende Publikum im Vorfeld in die Wege zu leiten.

8.4 Das Nageln, Dübeln, Bekleben von Wänden und Fußböden, Verlegen von Leitungen und Streichen von Flächen ist nicht gestattet. Das Einbringen von zusätzlichen Tragekonstruktionen (Traversen) bedarf einer schriftlichen Vereinbarung mit dem RIZ.

8.5 Während der Mietzeit obliegt dem Kunden die Verkehrssicherungspflicht in den gemieteten Räumen bzw. Flächen.

8.6 Ebenso obliegt dem Kunden während der Mietzeit die Einhaltung der aushängenden Hausordnung durch sich, seinen Mitarbeitern, Besuchern oder Dritte

 

IX. Deposit

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, nach Vereinbarung eine Vorauszahlung von 50% des geplanten Umsatzes für die Veranstaltung bis spätestens 4 Wochen vor Termin zu leisten. Eine entsprechende Proforma-Rechnung geht dem Kunde zeitnah vor Veranstaltungsbeginn zu. Werden die Vorauszahlungen nicht zum genannten Zeitpunkt geleistet, behalten wir uns ein automatisches Stornierungsrecht der Buchung vor.

Wenn das Deposit nicht gemäß den Zahlungsfristen beglichen wird, ist das RIZ berechtig die Buchung zu stornieren. Sollte das RIZ die stornierten Kapazitäten nicht anderweitig und gleichwertig verkaufen können, so werden die Kosten für den entstandenen Umsatzverlustes mit 80% der vertraglich vereinbarten Gesamtsumme berechnet.

 

X. Mitbringen von Speisen und Getränken

10.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem RIZ. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

XI. Technische Einrichtung und Anschlüsse

11.1 Soweit das RIZ für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden.

Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das RIZ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

11.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des RIZs bedarf dessen Zustimmung. Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen ist der Kunde verpflichtet, die von einer Fachkraft oder einem Meister für Veranstaltungstechnik abnehmen zu lassen und dem RIZ unverzüglich und unaufgefordert das schriftliche Prüfprotokoll vorzulegen. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des RIZs gehen zu Lasten des Kunden, soweit das RIZ diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das RIZ pauschal erfassen und berechnen.

11.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des RIZs berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das RIZ eine Anschlussgebühr verlangen.

11.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des RIZs ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

11.5 Störungen an vom RIZ zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das RIZ diese Störung nicht zu vertreten hat.

11.6 Bei Zusammenarbeit des Kunden mit einer von ihm beauftragten Technikfirma muss sich die Technikfirma mindestens 10 Werktage vor der Veranstaltung mit dem RIZ in Verbindung setzen, um sich mit den häuslichen Begebenheiten vertraut zu machen und einen reibungslosen Veranstaltungsablauf zu gewährleisten.

 

XII. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen oder vom RIZ angemieteter Gegenstände oder Technik

12.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im RIZ. Das RIZ übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des RIZs. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

12.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung und den Bestimmungen des Brandschutzes zu entsprechen. Das RIZ ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das RIZ berechtigt, bereits angebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem RIZ abzustimmen.

12.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das RIZ die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das RIZ für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

 

XIII. Haftung des Kunden für Schäden

13.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder Ihn selbst und seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, ohne Verschuldungsnachweis durch das RIZ.

13.2 Das RIZ kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung verlangen.

  

XIV. Werbung

14.1 Eine Veröffentlichung oder Werbung in Zeitungsanzeigen oder auf Plakaten etc. ist nur mit schriftlicher Zustimmung des RIZs zulässig. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne schriftliche Zustimmung und werden dadurch wesentliche Interessen des RIZs beeinträchtigt, so hat das RIZ das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Ziffer V der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

14.2 Hinweise auf das RIZ in Programmen oder Einladungen sind rechtzeitig vor Auslauf inhaltlich und gestalterisch mit dem RIZ abzustimmen. Die Bildmarke (Logo) und die Wortmarke sind entsprechend der Homepage des RIZs zu verwenden und dürfen weder verändert noch mit anderen Zeichen verbunden werden.

 

XV. Datenschutz

Die Datenschutzerklärung des RIZ kann auf der Website des RIZ unter https://www.riz.de/j/privacy eingesehen werden.

 

XV. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

14.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr D-78315 Radolfzell. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand D-78315 Radolfzell.

14.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen und Gruppen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.